Seit einigen Jahren stößt man in verschiedenen Bereichen immer häufiger auf die Begriffe „Barrierefreiheit“ bzw.  „barrierefreies Angebot“. Zum Beispiel bei der Suche nach einer neuen Wohnung kann man in Suchportalen nach Barrierefreiheit filtern. Auch bei der Suche nach Hotelunterkünften kann man sich das barrierefreie Angebot darstellen lassen. Was es mit Barrierefreiheit auf sich hat und was damit konkret gemeint ist, soll im Folgenden näher beschrieben werden.

Barrierefreiheit für Privatpersonen

 

Wo kommt Barrierefreiheit bzw. barrierefreie Gestaltung her?

Seit 2006 hat Barrierefreiheit deutlich an Bedeutung zugenommen. Hintergrund sind verschiedene Gesetze und rechtliche Rahmenbedingungen mit dem Ziel u.a. bauliche Barrieren in Gebäuden und im Verkehr für Menschen mit Behinderung zu beseitigen.  Bereits davor gab es spezielle Bestimmungen für

Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen und Pflegeeinrichtungen.Barrierefreiheit: Ehepaar im hohen Alter sitzen mit ihrem Hund im Wohnzimmer

Im Jahr 2006 trat in Österreich das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz in Kraft, welches erstmals Barrierefreiheit definiert hat. Wie der Name schon

sagt, geht es in dem Gesetz darum, die Teilhabe und Gleichstellung von Personen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen zu stärken und Inklusion zu fördern. Seit 2006 gab es zahlreiche Anpassungen in den Bauordnungen und in den technischen Normen (z.B. ÖNorm B 1600) zur Erhöhung der Barrierefreiheit im Gebäude.

Inzwischen muss man klar sagen, dass Barrierefreiheit bzw. barrierefreies Bauen grundsätzlich aktueller Stand der Technik und des Komforts für Gebäude im Neubau und bei Sanierungen ist.

 

Wer profitiert von Barrierefreiheit?

Auf den ersten Blick profitieren von Barrierefreiheit vor allem Menschen mit Behinderung. Dabei stellt man schnell fest, dass die Anforderungen von Barrierefreiheit: glückliche Familie mit Frau im RollstuhlMenschen mit Behinderungen in Bezug auf die barrierefreie Gestaltung unterschiedlich sind. Zu den häufigsten Behinderungsarten zählen jene in der Mobilität, beim Sehen und Hören. Aber auch auf kognitive und psychische Behinderungen sollte nicht vergessen werden.

Blickt man aber etwas über den Tellerrand, so finden sich weit mehr Personengruppen, die von Barrierefreiheit bzw. barrierefreien Lebensräumen profitieren.  Die barrierefreie Gestaltung von der eigenen Wohnung oder des Hauses erleichtert zum Beispiel den Alltag im hohen Alter und kann Pflegekosten reduzieren. Auch im jüngeren Alter, zum Beispiel nach einem Sturz oder mit einer Sportverletzung, kann Barrierefreiheit sehr angenehm sein. Gleiches gilt für Eltern mit Kinderwagen.

 

Barrierefreies Bauen – Was ist zu beachten?

Egal ob Neubau, Umbau oder Sanierung bei der Barrierefreiheit bzw. dem Abbau von Barrieren ist eine professionelle Planung wichtig. Richtige Planung spart Geld und hilft hohe Qualität in der Umsetzung zu erreichen. Wir empfehlen sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen immer im Vorfeld vor der Beauftragung von Handwerkern Fachexperten der Barrierefreiheit zu kontaktieren. So lassen sich optimale barrierefreie Maßnahmen erzielen. Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrem Projekt mit unserer Erfahrung in einer persönlichen Beratung.

 

Barrierefreies Bauen – Welche Förderung gibt es?

In Österreich gibt es zahlreiche Förderungen zum Abbau von Barrieren bzw. zur Erhöhung der Barrierefreiheit. Die Situation der Förderung ist in den neun Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet.  Unter anderem gibt es zum Beispiel Direktzuschüsse oder vergünstigte Darlehn für barrierefreies Bauen.

Nähere Information zu Förderung für „barrierefreies Bauen“ erhalten Sie im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs.

Barrierefreiheit für Unternehmen und Organisationen

 

Rechtliche Bestimmungen für Anbieter von Produkten und Dienstleistungen 2020

Wer ist von dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) betroffen?

 

Im Jahr 2006 trat das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz in Kraft.
Nach §1 BGStG soll die gleichberechtigte Teilhabe und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft gewährleistet und eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht werden.

Das BGStG ist auf Grund seiner verbindlichen Definition der Barrierefreiheit interessant.
BGStG § 6 Abs. 5: „Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“

Das Behindertengleichstellungsgesetz richtet sich neben Menschen mit Behinderung an alle Anbieter_innen, die jeweils der Öffentlichkeit den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen zur Verfügung stellen.  Es handelt sich also um eine sehr weitfassende Definition unabhängig der Rechtsform, die nahezu jeden Betrieb mit Kundenkontakt beinhaltet.

In der unternehmerischen Praxis geht Barrierefreiheit weit darüber hinaus. Barrierefreiheit deckt die Mobilitäts- und Komfort- Bedürfnisse der Gesellschaft ab und sichert dem Unternehmen den Zugang zu einer breiten Zielgruppe.

 

Zielgruppen von Barrierefreiheit

  • Menschen mit Sinnes- und körperlicher Einschränkung
  • Ältere Menschen
  • Chronisch erkrankte Menschen
  • Menschen mit temporären Beeinträchtigungen nach Unfall oder Krankheit
  • Kleinwüchsige Menschen
  • Schwangere Frauen
  • Familien mit Kinderwagen
  • Kinder
  • Personen mit schwerem Gepäck / Lasten
  • Begleitpersonen und Menschen, die Wert auf Komfort legen

 

Welche Räume in Gebäuden sind barrierefrei zu gestalten?

Die Thematik Barrierefreiheit betrifft sämtliche Räume des Betriebs. Im Konkreten wird jedoch von „funktionalen Einheiten“ gesprochen.
Als „funktionale Einheiten“ gelten beispielsweise:

  • der Zugang zu Gebäuden, Parkplatzgestaltung, Garage,
  • Eingangssituation, Informationsschalter,…
  • Verkaufsräume, Gästezimmer, Hotelzimmer, Restaurant, Wellness-Bereich,…
  • Gänge, Treppen, Aufzüge,…
  • Außenbereiche, Freizeitanlagen,…

 

Diskriminierung und Schadensersatz bei baulichen Barrieren

Das Ziel des Behindertengleichstellungsgesetzes ist die Diskriminierung bzw. Ausgrenzung von Menschen mit Behinderungen zu bekämpfen und bauliche Barrieren abzubauen. Bauliche Barrieren können eine mittelbare Diskriminierung darstellen. Das bedeutet das eine Ausgrenzung von Personen mit Behinderung indirekt zum Beispiel durch Stufen zum Eingang eines Geschäftslokals, eines Restaurants, Hotels etc. erfolgen kann.
§9 ff des BGStG bietet Personen mit Behinderung eine Klagmöglichkeit auf Schadensersatz bei einer mittelbaren Diskriminierung durch bauliche Barrieren. Einer Klage geht stets ein verpflichtendes Schlichtungsverfahren voraus. In den Jahren 2014, 2015 und 2016 gab es lt. Zahlen des Sozialministeriums in Summe über 250 vorliegende Schlichtungsfälle auf Basis des Bunde-Behindertengleichstellungsgesetzes.
Wichtig zu betonen ist, dass Menschen im höheren Alter in erhöhtem Maße von Behinderung betroffen sind und daher ebenfalls als wichtige Nutzergruppe von Barrierefreiheit zu sehen ist.

 

Zumutbarkeitsprüfung für Betriebe

Mit Verweis auf das Inkrafttreten des Behindertengleichstellungsgesetzes bereits im Jahr 2006 wird deutlich, dass es sich nicht um eine neue Regelung handelt. Um wirtschaftliche Härten abzufedern, sah der Gesetzgeber einen Etappenplan zum Abbau von baulichen Barrieren für Betriebe vor.
Geregelt wurde dies durch eine Zumutbarkeitsprüfung in den Übergangsbestimmungen. Zwischen 01.01.2013 und 31.12.2015 galten demnach barrierefreie Maßnahmen mit einer Investitionshöhe von bis zu € 5.000,- im Bereich einer funktionalen Einheit als zumutbar. Nach Endigung der zehnjährigen Übergangszeit sind seit 01.01.2016 prinzipiell auch barrierefreie Maßnahmen mit Investitionskosten von über € 5.000,- zumutbar.

 

Was passiert, wenn Barrierefreiheit nicht herstellbar ist?

Sollte ein Betrieb aus begründeten rechtlichen, bautechnischen oder finanziellen Gegebenheiten nicht barrierefrei adaptierbar sein, ist vom Betrieb trotzdem nachzuweisen, dass er sich um einen Abbau der Barrieren bemüht und spezielle barrierefreie Lösungen bzw. Maßnahmen anbieten kann. Zu diesem Zweck ist es ratsam externe Beratung hinzuzuziehen sowie Analysen der Gebäude auf Barrierefreiheit von Fachexperten durchführen zu lassen.

 

Baurecht Barrierefreiheit

Während die Bundesrechtlichen Bestimmungen (BGStG)sehr klar sind, verhält es sich mit dem Baurecht deutlich komplexer. Baurecht ist in Österreich Landeskompetenz. Das bedeutet konkret, dass es neun verschiedene Landesbaurechte gibt und sich daher auch die Bestimmungen zu Barrierefreiheit deutlich unterscheiden können und dies auch tun.
Es gibt dazu schon länger Bestrebungen diese unterschiedlichen Standards zu harmonisieren. Die OIB Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit ist ein gutes Beispiel dafür. Sie wurde in zahlreichen Landes-Bauordnungen- bzw. Bautechnikgesetzen übernommen und wirken damit direkt auf die Planung von Gebäuden. Historisch betrachtet baut die OIB Richtline 4 auf der österreichische Baunorm ÖNORM B1600 auf.

 

Baunorm ÖNORM B1600

Die Grundlage für die bauliche Barrierefreiheit im Gebäude ist jedenfalls die österreichische Norm ÖNORM B 1600 ff. In dieser finden sich verschiedenste Maßnahmen für die barrierefreie Gestaltung von Gebäuden. Diese Norm wurde nach Inkrafttreten des BGStG grundlegend überarbeitet und ist das Nachschlagewerk für Barrierefreiheit.

OIB Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

In zahlreichen Landes-Bauordnungen- bzw. Bautechnikgesetzen ist die OIB Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit übernommen.
Die OIB Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit verweist auf bzw. übernimmt taxativ die ÖNORM B 1600. Somit sind aus Sicht der Bauordnung nur selektive Teile der ÖNORM B 1600 für Bauvorhaben verpflichtend und im Kontrollrahmen der Behörde. Ein wichtiges Prinzip im Baurecht ist, dass jeweils die Fassung der Bauordnung und der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Baubewilligung herangezogen werden.  Veränderungen in den Bestimmungen der Barrierefreiheit führen damit unausweichlich auch zu unterschiedlichen Standards in Gebäuden. Weiters schützt dieses Prinzip bestehende Objekte vor nachträglichen Anpassungen auf neue baurechtliche Bestimmungen.

Fazit

  1. Die österreichischen Baugesetzte verlangen unterschiedliche Standards der Barrierefreiheit, abhängig vom Bundesland und dem Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes. Die Einhaltung der Bauvorschriften überwachen die zuständigen Bauämter.
  2. Unternehmen und Organisation müssen jedoch immer alle gültigen Bestimmungen einhalten und können sich nicht auf Landesgesetz beschränken.  So ist es auch zu erklären, dass gleichzeitig das Bundes –Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) mit seinem Diskriminierungs- und Ausgrenzungsverbots von Menschen mit Behinderungen auch auf Grund von baulichen Barrieren einhalten.  Dies Recht kann zivilrechtlich geltend gemacht werden.
  3. Unternehmen die Ihr Risiko für Rechtsverfahren/Schlichtungen und Schadenersatzforderungen sowie negative Medienberichterstattung und Reputation-Einbußen wegen Diskriminierung von Personen mit Behinderungen minimieren wollen sind angehalten, die ÖNORM B 1600 ff als Grundlage für Barrierefreiheit heranzuziehen und sich keines Falls auf das Baurecht zu beschränken.

Empfehlung

Es ist eindeutig zu empfehlen, externe Beratung hinzuzuziehen sowie die Analyse der Gebäude und Räume auf Barrierefreiheit durch gewerblich berechtigte Fachexperten für Barrierefreiheit (Unternehmensberater für Barrierefreiheit) durchführen zu lassen. Damit können bauliche Barrieren minimiert werden und nachhaltige barrierefreie Maßnahmen geschaffen werden.